Künstlersozialabgabe 2026: Kompletter Leitfaden
Was ist die Künstlersozialabgabe?
Die Künstlersozialabgabe (KSA) ist eine gesetzliche Abgabe, die Unternehmen zahlen müssen, wenn sie künstlerische oder publizistische Leistungen von selbständigen Kreativen verwerten. Rechtsgrundlage ist das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), das am 1. Januar 1983 in Kraft trat und seitdem mehrfach novelliert wurde.
Der historische Hintergrund: In den 1970er Jahren stellte der Künstlerbericht der Bundesregierung fest, dass die soziale Absicherung selbständiger Künstler und Publizisten in Deutschland gravierend mangelhaft war. Während Arbeitnehmer über ihre Arbeitgeber in der Sozialversicherung geschützt sind, hatten freischaffende Kreative keinen Zugang zu dieser Absicherung. Die Folge: Altersarmut, fehlende Krankenversicherung und prekäre Lebensumstände bei vielen Kulturschaffenden.
Als Antwort wurde die Künstlersozialkasse (KSK) geschaffen — eine Einrichtung, die heute bei der Unfallversicherung Bund und Bahn angesiedelt ist. Die KSK funktioniert nach dem Prinzip der Arbeitgeberähnlichkeit: Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen beauftragen, übernehmen über die Abgabe den "Arbeitgeberanteil" an den Sozialversicherungsbeiträgen der Kreativen — genau wie ein regulärer Arbeitgeber dies für seine Angestellten tut.
Die Finanzierung der KSK steht auf drei Säulen:
- 50% Eigenanteil der versicherten Künstler und Publizisten — sie zahlen den "Arbeitnehmeranteil" ihrer Sozialversicherungsbeiträge
- 30% Künstlersozialabgabe der verwerter-pflichtigen Unternehmen — dies ist der Arbeitgeberanteil, der über die KSK-Abgabe finanziert wird
- 20% Bundeszuschuss aus Steuermitteln — ein staatlicher Beitrag zur sozialen Absicherung der Kulturschaffenden
Aktuell sind rund 190.000 Kreative über die KSK in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versichert. Die Abgabe betrifft aber nicht nur Großverlage oder Medienkonzerne — jedes Unternehmen, das kreative Leistungen von Selbständigen einkauft, kann abgabepflichtig sein, vom Handwerksbetrieb über das Tech-Startup bis zur Arztpraxis.
Ein weit verbreiteter Irrtum: Viele Unternehmer glauben, die KSK-Abgabe sei eine Steuer. Das ist falsch. Es handelt sich um einen Sozialversicherungsbeitrag, der als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar ist. Die Abgabe ist vergleichbar mit dem Arbeitgeberanteil zur Renten- und Krankenversicherung — nur dass sie nicht direkt an die Sozialversicherungsträger fließt, sondern über die KSK als Mittlerin.
Wer ist abgabepflichtig?
Die Abgabepflicht ergibt sich aus §24 KSVG. Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen von abgabepflichtigen Unternehmen. Die Unterscheidung ist wichtig, weil sie bestimmt, ob die Bagatellgrenze greift oder nicht.
Typische Verwerter (§24 Abs. 1 KSVG)
Die erste Gruppe sind Unternehmen, deren Geschäftszweck die Verwertung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen umfasst. Für diese Unternehmen gibt es keine Bagatellgrenze — sie sind ab dem ersten Euro abgabepflichtig. Dazu gehören:
- Verlage aller Art: Buchverlage, Zeitschriftenverlage, Zeitungsverlage, Online-Verlage, auch Self-Publishing-Plattformen, wenn sie redaktionelle Leistungen einkaufen
- Presseagenturen und Bildagenturen: Agenturen, die journalistische Inhalte oder Bildmaterial produzieren und vertreiben
- Theater, Konzertveranstalter und Musicals: Jede Form von Live-Entertainment, die selbständige Künstler auf die Bühne bringt
- Rundfunk und Fernsehen: Öffentlich-rechtliche und private Sender, Produktionsfirmen, Streamingdienste mit Eigenproduktionen
- Musik- und Filmproduktionen: Labels, Studios, Produktionsfirmen, auch Podcast-Produktionsfirmen
- Galerien und Kunsthändler: Gewerbliche Vermittlung und Verkauf von Kunstwerken
- Werbeagenturen und PR-Agenturen: Dies betrifft den gesamten Agenturbereich — von der klassischen Werbeagentur bis zur Digital-Agentur, der Content-Agentur und der PR-Beratung, sofern kreative Leistungen an Freelancer vergeben werden
- Design- und Kommunikationsagenturen: Grafikdesign-Studios, Branding-Agenturen, UX-Agenturen und Kreativbüros jeder Größe
Eigenwerber (§24 Abs. 2 KSVG)
Die zweite Gruppe umfasst alle anderen Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um für ihre eigenen Zwecke zu werben. Für Eigenwerber gilt die Bagatellgrenze von 1.000 Euro pro Jahr (neu seit 2026). Das heißt: Wer in einem Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro an kreative Freelancer zahlt, ist befreit. Das betrifft praktisch jedes Unternehmen, das z.B.:
- Einen Grafiker für das Firmenlogo, Visitenkarten oder Flyer beauftragt
- Einen Texter für Website-Inhalte, Broschüren oder Newsletter engagiert
- Einen Fotografen für Teamfotos, Produktbilder oder Eventdokumentation bucht
- Einen Webdesigner für den Relaunch der Unternehmenswebsite beauftragt
- Einen Sprecher für einen Erklärfilm oder Telefonansagen engagiert
- Einen Musiker oder DJ für eine Firmenveranstaltung bucht
Entscheidend: Die Abgabepflicht besteht unabhängig davon, ob der beauftragte Kreative selbst in der KSK versichert ist oder nicht. Auch Honorare an ausländische Kreative können der Abgabe unterliegen. Entscheidend ist allein die Art der Leistung — nicht der Versicherungsstatus, die Nationalität oder die Rechtsform des Auftragnehmers. Eine Ausnahme: Honorare an juristische Personen (GmbH, AG, UG) sind nicht abgabepflichtig, da diese nicht als selbständige Einzelpersonen gelten.
Welche Berufe und Tätigkeiten sind betroffen?
Das KSVG definiert künstlerische und publizistische Tätigkeiten nicht abschließend, aber die Praxis hat klare Kategorien herausgebildet. Grundsätzlich gilt: Jede Tätigkeit, die eine eigenschöpferische, gestalterische Leistung erfordert, kann als Kunst im Sinne des KSVG gelten. Publizistik umfasst alle Formen der Wort- und Textarbeit.
Bereich Bildende Kunst
Dieser Bereich umfasst alle visuell-gestalterischen Tätigkeiten:
- Grafiker und Illustratoren: Logo-Design, Buchillustrationen, Infografiken, Verpackungsdesign, Key Visuals
- Fotografen: Werbefotografie, Porträts, Produktfotografie, Eventfotografie, Stockfotografie
- Webdesigner (gestalterischer Anteil): UI-Design, Visual Design, Screendesign, App-Design — aber nicht die rein technische Programmierung
- Maler, Bildhauer und bildende Künstler: Auftragsarbeiten, Wandgestaltung, Skulpturen für den öffentlichen Raum
- Produkt- und Industriedesigner: Entwurf von Konsumgütern, Möbeldesign, Verpackungsgestaltung
- Modedesigner: Entwurf von Kollektionen, Textildesign, Accessoire-Design
- Film- und Videokünstler: Kameraarbeit, Schnitt, Animation, Motion Graphics (sofern kreativ, nicht nur technisch)
Bereich Darstellende Kunst
Alle performativen und darstellerischen Tätigkeiten:
- Schauspieler und Sprecher: Film, TV, Theater, Voice-Over, Synchronsprecher, Hörbuchsprecher
- Tänzer und Choreografen: Aufführungen, Showacts, Tanzunterricht (wenn künstlerisch, nicht sportlich)
- Regisseure: Film-, Theater- und Hörspielregie
- Artisten und Zauberkünstler: Shows, Events, Varieté-Auftritte
- Moderatoren: Eventmoderation mit kreativem Anteil, Podcast-Hosts
Bereich Musik
Alle musikalisch-kompositorischen Tätigkeiten:
- Musiker und Komponisten: Live-Auftritte, Studioaufnahmen, Filmmusik, Jingles
- Sänger: Solo-Auftritte, Background-Gesang, Studioaufnahmen
- DJs (bei kreativem Anteil): Eigenständige Musikproduktion, Live-Remixing — reines Abspielen von Playlists ist umstritten
- Tonmeister und Musikproduzenten: Aufnahme, Mixing, Mastering, Sound Design
Bereich Wort / Publizistik
Alle Formen der Text- und Wortarbeit:
- Journalisten und Redakteure: Printjournalismus, Online-Journalismus, Fachjournalismus, Reportagen
- Autoren und Texter: Bücher, Werbetexte, Website-Texte, Corporate Publishing, White Papers
- Übersetzer und Lektoren: Literarische und Fachübersetzung, Lektorat und Korrektorat gelten als publizistische Tätigkeit
- Blogger und Content-Ersteller: Redaktionelle Online-Inhalte, auch SEO-Texte, Newsletter-Texte
- Drehbuchautoren und Skriptschreiber: Film, TV, Podcast-Skripte, Erklärfilm-Texte
Grenzfälle in der Praxis: Bei manchen Berufen kommt es auf den konkreten Leistungsinhalt an. Ein Webdesigner, der gestalterisch arbeitet (Layout, Farbkonzepte, Typografie), erbringt zweifellos eine künstlerische Leistung. Ein Programmierer, der reinen Backend-Code schreibt, nicht. Schwieriger wird es bei Full-Stack-Entwicklern, die sowohl Design als auch Code liefern — hier muss der Schwerpunkt der Tätigkeit bewertet werden. Ähnlich beim Social-Media-Manager: Die Erstellung von Grafiken und Texten ist pflichtig, das reine Community-Management und Reporting nicht. Empfehlung: Lassen Sie in solchen Fällen die Rechnung aufschlüsseln.
Der Abgabesatz 2026: 4,9%
Der Abgabesatz für das Kalenderjahr 2026 beträgt 4,9% auf alle abgabepflichtigen Entgelte. Er wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) per Rechtsverordnung festgelegt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Festlegung erfolgt auf Basis der prognostizierten Ausgaben der KSK und der gemeldeten Entgeltsummen.
Historische Entwicklung des Abgabesatzes seit 2010
| Jahr | Abgabesatz | Veränderung zum Vorjahr |
|---|---|---|
| 2010 | 3,9% | — |
| 2011 | 3,9% | unverändert |
| 2012 | 3,9% | unverändert |
| 2013 | 4,1% | +0,2 Prozentpunkte |
| 2014 | 5,2% | +1,1 Prozentpunkte |
| 2015 | 5,2% | unverändert |
| 2016 | 5,2% | unverändert |
| 2017 | 4,8% | -0,4 Prozentpunkte |
| 2018 | 4,2% | -0,6 Prozentpunkte |
| 2019 | 4,2% | unverändert |
| 2020 | 4,2% | unverändert |
| 2021 | 4,2% | unverändert |
| 2022 | 4,2% | unverändert |
| 2023 | 5,0% | +0,8 Prozentpunkte |
| 2024 | 5,0% | unverändert |
| 2025 | 5,0% | unverändert |
| 2026 | 4,9% | -0,1 Prozentpunkte |
Der Satz schwankt seit 2010 zwischen 3,9% und 5,2%. Der starke Anstieg 2014 war eine Folge der verbesserten Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung, die dazu führten, dass deutlich mehr Unternehmen als abgabepflichtig erkannt wurden. Unternehmen sollten den aktuellen Satz jährlich prüfen und in ihren Kalkulationen berücksichtigen, da er sich direkt auf die Vorauszahlungen und die Jahresmeldung auswirkt.
Die Bagatellgrenze: Neu 1.000 Euro ab 2026
Eine der wichtigsten Änderungen für 2026: Die Bagatellgrenze steigt von 450 Euro auf 1.000 Euro pro Kalenderjahr. Diese Anpassung wurde durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV beschlossen.
Die Bagatellgrenze bedeutet: Wer innerhalb eines Kalenderjahres weniger als 1.000 Euro an abgabepflichtigen Honoraren an selbständige Kreative zahlt, ist von der Abgabe vollständig befreit. Wird die Grenze auch nur um einen Euro überschritten, besteht die Abgabepflicht rückwirkend für das gesamte Jahr — also ab dem ersten Euro.
Achtung, häufiger Fehler: Die Bagatellgrenze gilt nur für sogenannte Eigenwerber nach §24 Abs. 2 KSVG. Typische Verwerter (Verlage, Agenturen, Veranstalter etc.) müssen die Abgabe ab dem ersten Euro zahlen — für sie existiert keine Bagatellgrenze.
Beispiel: Ein Handwerksbetrieb beauftragt einen Grafiker für 800 Euro im Jahr für neue Visitenkarten und einen Flyer. Da der Betrag unter 1.000 Euro liegt und es sich um Eigenwerbung handelt, entfällt die KSK-Abgabe komplett. Beauftragt derselbe Betrieb zusätzlich einen Fotografen für 300 Euro (Teamfotos für die Website), liegt die Gesamtsumme bei 1.100 Euro — und die Abgabe wird auf die vollen 1.100 Euro fällig: 1.100 × 4,9% = 53,90 Euro.
Berechnung Schritt für Schritt
Die Künstlersozialabgabe berechnet sich nach einer grundsätzlich einfachen Formel — die Herausforderung liegt in der korrekten Ermittlung der Bemessungsgrundlage:
KSK-Abgabe = Summe aller abgabepflichtigen Entgelte × 4,9%
Was zählt zur Bemessungsgrundlage?
Als Entgelt im Sinne des KSVG gilt alles, was der Unternehmer für die künstlerische oder publizistische Leistung aufwendet — also das Netto-Honorar. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören:
- Die Umsatzsteuer (19% oder 7%)
- Separat in der Rechnung ausgewiesene Reisekosten (Fahrt, Übernachtung, Verpflegung)
- Separat ausgewiesene Materialkosten (Druckkosten, Fremdkosten für Stockfotos etc.)
- Durchlaufende Posten, die der Kreative nur weiterberechnet (z.B. Anzeigenschaltungen)
Wichtig: Werden Reise- oder Materialkosten nicht separat ausgewiesen, sondern sind im Pauschalhonorar enthalten, wird der gesamte Betrag als Entgelt gewertet. Es lohnt sich also, Rechnungen immer aufschlüsseln zu lassen.
Ausführliches Zahlenbeispiel: Marketingagentur
Eine Marketingagentur hat im Jahr 2026 folgende Honorare an selbständige Kreative gezahlt:
| Kreativer | Leistung | Honorar (netto) | Abgabepflichtig? |
|---|---|---|---|
| Grafiker A | Logo-Design, Corporate Design, Flyer-Gestaltung | 12.000 € | Ja — bildende Kunst |
| Texterin B | Website-Texte, Blogbeiträge, Newsletter-Copy | 8.000 € | Ja — Publizistik |
| Fotografin C | Produktfotos, Teamfotos, Social-Media-Bilder | 5.000 € | Ja — bildende Kunst |
| Programmierer D | Backend-Entwicklung, API-Integration, Datenbank | 15.000 € | Nein — rein technische Leistung |
| Sprecher E | Voice-Over für Erklärfilm, Podcast-Moderation | 3.000 € | Ja — darstellende Kunst |
| Steuerberater F | Laufende Buchhaltung, Jahresabschluss | 6.000 € | Nein — keine Kunst/Publizistik |
| Videografin G | Imagefilm: Dreh, Schnitt und Animation | 7.000 € | Ja — bildende Kunst / darstellende Kunst |
| SEO-Beraterin H | Rein technisches SEO: Crawl-Analyse, Pagespeed | 4.000 € | Nein — technische Beratung |
Schritt 1 — Abgabepflichtige Entgelte addieren:
12.000 + 8.000 + 5.000 + 3.000 + 7.000 = 35.000 €
Schritt 2 — Abgabe berechnen:
35.000 × 4,9% = 1.715 € Jahresabgabe
Schritt 3 — Monatliche Vorauszahlung ermitteln:
1.715 ÷ 12 = 142,92 € pro Monat
Zweites Beispiel: Kleines E-Commerce-Startup
Ein Online-Shop mit 3 Mitarbeitern beauftragt im Jahr:
- Produktfotografin: 3.500 € (abgabepflichtig)
- Copywriter für Produkttexte: 4.200 € (abgabepflichtig)
- Webentwickler für Shopify-Anpassungen: 8.000 € (nicht pflichtig — technisch)
- Social-Media-Grafikerin: 2.800 € (abgabepflichtig)
Summe pflichtige Entgelte: 3.500 + 4.200 + 2.800 = 10.500 €
KSK-Abgabe: 10.500 × 4,9% = 514,50 € (ca. 42,88 €/Monat)
Die Jahresmeldung: Frist 31. März
Jedes abgabepflichtige Unternehmen muss bis zum 31. März des Folgejahres eine Jahresmeldung bei der Künstlersozialkasse einreichen. In dieser Meldung werden die im Vorjahr tatsächlich gezahlten Entgelte an selbständige Künstler und Publizisten angegeben, aufgeteilt nach den vier Bereichen: Wort, bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst.
Was muss gemeldet werden?
- Die Gesamtsumme aller im Kalenderjahr gezahlten Entgelte an selbständige Künstler und Publizisten
- Die Aufteilung nach Bereichen: Wort/Publizistik, bildende Kunst, Musik, darstellende Kunst
- Es werden nur Netto-Beträge gemeldet (ohne Umsatzsteuer)
- Zusätzlich: Angaben zur voraussichtlichen Entgeltsumme des laufenden Jahres (als Grundlage für die neuen Vorauszahlungen)
Was passiert bei Verspätung?
Wer die Frist 31. März versäumt, riskiert erhebliche Konsequenzen:
- Schätzung durch die KSK: Geht keine Meldung ein, schätzt die KSK die Entgelte auf Basis des Vorjahres — erfahrungsgemäß mit einem Sicherheitsaufschlag, der deutlich höher ausfällt als die tatsächlichen Beträge
- Säumniszuschläge nach §27 KSVG: 1% pro angefangenem Monat auf den rückständigen Betrag
- Bußgelder: Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Nichtmeldung drohen Geldbußen bis zu 50.000 Euro nach §36 KSVG
- Erhöhtes Prüfungsrisiko: Unternehmen mit fehlenden oder verspäteten Meldungen rücken auf die Prioritätsliste der DRV für anlassbezogene Prüfungen
Vorauszahlungen: Monatlich, wie berechnen
Neben der Jahresmeldung müssen abgabepflichtige Unternehmen monatliche Vorauszahlungen leisten. Die Höhe der Vorauszahlungen basiert auf der letzten Jahresmeldung bzw. auf der geschätzten Entgeltsumme für das laufende Jahr.
Formel für die monatliche Vorauszahlung:
Voraussichtliche Jahres-Entgeltsumme × aktueller Abgabesatz ÷ 12
Beispiel: Gemeldete Entgelte 2025: 60.000 € → Vorauszahlung 2026: 60.000 × 4,9% ÷ 12 = 245,00 € pro Monat
Die Vorauszahlungen sind jeweils zum Monatsende fällig. Am Jahresende wird abgerechnet: Die tatsächlich geschuldete Abgabe wird mit den geleisteten Vorauszahlungen verrechnet. Haben Sie mehr vorauszahlt als nötig, erhalten Sie eine Gutschrift. Haben Sie zu wenig gezahlt, wird der Differenzbetrag nachgefordert.
Wichtig für wachsende Unternehmen: Wenn Ihre Kreativ-Ausgaben im laufenden Jahr deutlich steigen, sollten Sie die Vorauszahlungen proaktiv anpassen. Andernfalls droht am Jahresende eine hohe Nachzahlung. Umgekehrt können Sie bei sinkenden Ausgaben eine Reduzierung der Vorauszahlungen bei der KSK beantragen.
DRV-Betriebsprüfung: Was wird geprüft
Seit 2007 prüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV) im Rahmen der regulären Betriebsprüfungen auch die Einhaltung der KSK-Abgabepflicht. Das ist ein entscheidender Punkt, den viele Unternehmen unterschätzen: Die KSK selbst prüft nicht vor Ort — das übernimmt die DRV als Prüfbehörde.
Was prüft die DRV konkret?
- Erfassung der Abgabepflicht: Hat das Unternehmen seine Pflicht erkannt? Ist es bei der KSK angemeldet? Wurden Meldungen abgegeben?
- Vollständigkeit der Meldungen: Sind alle abgabepflichtigen Honorare erfasst? Der Prüfer gleicht die Buchhaltungsdaten (Konten für Fremdleistungen, Werbekosten, Honorare) mit den KSK-Meldungen ab.
- Korrekte Klassifizierung: Sind die Leistungen richtig als abgabepflichtig oder nicht-pflichtig eingestuft? Hier entstehen die meisten Diskussionen.
- Korrekte Bemessungsgrundlage: Wurde auf Netto-Basis gerechnet? Sind Reisekosten und Materialkosten korrekt abgegrenzt?
- Fristgerechte Zahlung: Wurden Vorauszahlungen pünktlich geleistet?
Der 4-Jahres-Rückblick und Nachzahlungen
Die DRV prüft den gesamten Zeitraum seit der letzten Prüfung — in der Regel 4 volle Kalenderjahre. Werden Verstöße festgestellt, drohen Nachzahlungen für den gesamten Zeitraum inklusive Säumniszuschlägen. Bei einem Unternehmen, das 4 Jahre lang jährlich 40.000 € an Kreative gezahlt hat ohne KSK-Meldung, ergibt sich eine Nachzahlung von: 4 × 40.000 × 4,9% = 7.840 € plus Säumniszuschläge von weiteren 1.000-2.500 € — je nach Zeitpunkt der Feststellung.
Häufige Fehler und wie man sie vermeidet
Fehler 1: "Das betrifft uns nicht — wir sind kein Verlag"
Der häufigste und teuerste Fehler. Jedes Unternehmen, das kreative Selbständige beauftragt, ist potenziell abgabepflichtig. Die Unkenntnis schützt nicht vor Nachzahlungen. Prüfen Sie jetzt, ob Sie betroffen sind.
Fehler 2: Falsche Klassifizierung von Leistungen
Webdesign wird als "IT-Leistung" verbucht, obwohl der gestalterische Anteil überwiegt. SEO-Texte werden als "Marketing-Beratung" eingestuft, obwohl es sich um publizistische Arbeit handelt. Lösung: Jede Rechnung einzeln prüfen — was wurde konkret geleistet?
Fehler 3: Nur KSK-Versicherte melden
Ein weit verbreiteter Irrtum: Die Abgabe ist unabhängig vom KSK-Status des Kreativen. Auch Honorare an Freelancer, die nicht in der KSK versichert sind, sind abgabepflichtig.
Fehler 4: Brutto statt Netto melden
Die Bemessungsgrundlage ist das Netto-Honorar ohne Umsatzsteuer. Wer Bruttobeträge meldet, zahlt systematisch zu viel. Bei 50.000 € Brutto-Honoraren (= 42.016 € Netto) macht der Fehler: 50.000 × 4,9% - 42.016 × 4,9% = 391 € zu viel pro Jahr.
Fehler 5: Keine Dokumentation der Klassifizierung
Bei einer DRV-Prüfung müssen Sie nachvollziehbar erklären können, warum ein Honorar als pflichtig oder nicht-pflichtig eingestuft wurde. Ohne Dokumentation drohen Schätzungen — und die fallen erfahrungsgemäß zuungunsten des Unternehmens aus. Führen Sie ein einfaches Register: Freelancer, Leistung, Betrag, Klassifizierung, Begründung.
KSK-Pilot: Ihre Lösung für die Künstlersozialabgabe
Die Verwaltung der Künstlersozialabgabe ist komplex und zeitaufwändig: Honorare erfassen, korrekt klassifizieren, Bemessungsgrundlage berechnen, Vorauszahlungen leisten, Jahresmeldung fristgerecht einreichen, Dokumentation für die DRV-Prüfung aufbewahren. KSK-Pilot automatisiert diesen gesamten Prozess und gibt Ihnen Sicherheit.
- Automatische Erkennung abgabepflichtiger Honorare aus Ihren Rechnungen und Buchhaltungsdaten
- Korrekte Klassifizierung nach den vier KSK-Kategorien (Wort, bildende Kunst, Musik, darstellende Kunst)
- Echtzeit-Berechnung der Abgabe mit dem aktuellen Satz von 4,9% für 2026
- Vorauszahlungs-Dashboard mit monatlichen Beträgen und Abgleich zum Soll
- Jahresmeldung per Klick generieren — korrekt aufgeteilt und exportbereit
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